Allgemeine Geschäftsbedingungen – Volkmer Kamin GmbH
§ 1 – Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Volkmer Kamin GmbH (nachstehend kurz „Handwerker“ oder „Handwerksbetrieb“ genannt). Sie gelten nicht bei Vergaben gemäß VOB/A. Ist zwischen dem Handwerksbetrieb und dem Kunden die Geltung der VOB/B ohne inhaltliche Abweichung insgesamt vereinbart, so gelten aus diesen Geschäftsbedingungen nur die Regelungen in §§ 6, 7, 9, 10, 11 und 11.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden – auch wenn der Handwerksbetrieb von ihnen Kenntnis hat – nicht Inhalt des Vertragsverhältnisses.
§ 2 – Angebote
Angebote des Handwerksbetriebs erfolgen freibleibend. Erklärt ein Kunde ein Angebot anzunehmen, kann der Handwerker dieses rechtsgeschäftliche Angebot durch ausdrückliche Erklärung oder durch Aufnahme der Leistung annehmen. Sollte der Handwerker aufgrund von Kapazitätsauslastung den Auftrag nicht annehmen können, hat der Handwerker das Recht vom Auftrag zurückzutreten.
§ 3 – Zahlungsziel/Skonto
Der Handwerksbetrieb gewährt dem Auftragnehmer ein Zahlungsziel von acht Tagen nach Rechnungsstellung. Sollte der Auftraggeber seine Rechnung nicht innerhalb des Zahlungsziels begleichen, wird die Handwerksbetrieb dem Auftraggeber anmahnen und den Auftraggeber auf das Versäumnis hinweisen. Sollte der Auftraggeber nach zwei Mahnungen nicht reagieren, behält sich der Handwerker vor die Rechnung mittels eines Mahnbescheids einzufordern.
Skonto wird nur durch den Handwerker nach eindeutiger Mitteilung an den Auftraggeber freiwillig gewährt. Der Skontosatz ist durch den Handwerker frei wählbar und kann nicht vom Auftraggeber eingefordert werden. Eigens in Abzug gebrachter Skonto durch den Auftraggeber muss innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntwerden an den Handwerker rückerstattet werden.
§ 4 – Ausführungsfristen
- Sämtliche Ausführungsfristen stehe unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Belieferung des Handwerkers mit den nötigen Materialien, Waren und ergänzenden Dienstleistungen (z.B. Gerüstbau, Entsorgung). Im Falle fehlender rechtzeitiger und richtiger Belieferung verlängert sich die Ausführungsfrist um den Zeitraum der Verzögerung, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Das Gleiche gilt bei Verzögerung der Ausführung infolge Streik, Aussperrung oder hoheitlichen Handeln (z.B. in Zusammenhang mit benötigten Sondernutzungserlaubnissen).
- Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, soweit zusätzliche Leistungen beauftragt werden und/oder der Handwerker durch Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers an der Leistungsausführung gehindert ist.
- Verschieben sich Leistungen in Zeiträume, in denen mit Beeinträchtigung durch die Witterung zu rechnen ist, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen in dem Umfang, wie Nachteile durch schlechtere Witterung bei der Leistungserbringung bestehen.
- Treten während der vereinbarten Ausführungsfrist ungewöhnlich schlechte Witterungsverhältnisse ein, die an der Leistungsausführung hindern, so verlängert sich der Ausführungszeitraum um den Zeitraum der Behinderung.
- Muss die Leistungsausführung unterbrochen werden, ohne dass dies zuvor vereinbart war, so gilt hinsichtlich der Wiederaufnahme der Leistung folgendes: Der Handwerker hat seine Leistungen binnen einer Woche nach Mitteilung des Kunden, dass die Leistungen fortgesetzt werden können, wieder aufzunehmen, frühestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem auf der Baustelle, die ersatzweise während der Unterbrechung gefördert wurde, ein Leistungsstand erreicht ist, der ausreichenden Witterungsschutz bietet. Spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung müssen die Leistungen wieder aufgenommen werden.
§ 5 – Preise / Vergütung Witterungsschutz
- Soweit keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde, sind alle Preise des Handwerksbetriebs unter der Annahme kalkuliert, dass freier Zugang zur Baustelle und den Arbeitsbereichen besteht, Materialien mit maschinellen Hilfsmitteln an die Arbeitsbereiche herangebracht werden können und die Leistungsausführung zusammenhängend ohne Unterbrechungen erfolgt. Erweisen sich diese Annahmen, ohne dass dies für den Handwerker bei Vertragsschluss erkennbar war, als unzutreffend, kann der Handwerker für den jeweiligen Mehraufwand eine zusätzliche Vergütung entsprechen dem Mehraufwand verlangen.
- Wurde mit dem Kunden auf Basis von Angaben des Kunden oder eines Dritten zu den auszuführenden Massen ein Pauschal- oder Festpreis vereinbart und erweisen sich die Massen eines Bauteils um mehr als 10% unzutreffend, kann jede Partei eine Anpassung der Vergütung verlangen.
Liegt dem Vertrag ein Leistungsverzeichnis mit Einzelpreisen von Bauteilen zugrunde, so erfolgt die Anpassung durch Anwendung des Einzelpreises auf die tatsächliche Masse. Der Einzelpreis selbst ist nur dann anzupassen, wenn durch die weggefallene bzw. hinzugekommene Menge ein niedrigerer bzw. höherer Einzelpreis üblich und angemessen ist.
Liegt dem Pauschal- oder Festpreisvertrag kein Leistungsverzeichnis oder Angebot mit Einzelpreisen zugrunde, so wird die vereinbarte Gesamtvergütung angemessen angepasst, soweit Leistungsmehrungen oder Leistungsminderungen sich nicht kompensieren und die Masse eines Bauteils um mehr als 10% von dem angenommenen Wert abweicht. Die Anpassung der Vergütung erfolgt nach der Urkalkulation des Handwerkers.
- Eine Anpassung der Vergütung nach gleichen Maßstäben erfolgt, wenn zusätzliche Leistungen zur Erzielung des werkvertraglichen Erfolgs notwendig werden oder Leistungserschwernisse auftreten und dies bei Vertragsschluss für den Handwerker nicht erkennbar war.
- Müssen Leistungen vor Fertigstellung unvorhergesehen unterbrochen werden, so wird der Handwerker dem Kunden mitteilen, ob Maßnahmen zum provisorischen Witterungsschutz zum Schutz des Baukörpers erforderlich sind und welcher zusätzliche finanzielle Aufwand für diese Maßnahmen anfällt. Beauftragt der Kunde die Maßnahmen führt der Handwerker den Witterungsschutz aus. Erklärt der Kunde, dass der vorläufige Witterungsschutz nicht ausgeführt werden soll, wird der Handwerker auf die Risiken dieser Entscheidung hinweisen und den Witterungsschutz nicht ausführen. Erklärt sich der Kunde nicht oder ist nicht zu erreichen, ist der Handwerker bei drohenden Nachteilen berechtigt nach den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zur Geschäftsführung ohne Auftrag zu verfahren.
§ 6 – Aufrechnungsverbot / Ausschluss Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann Forderungen des Handwerkers mit Forderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis zu aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder unstrittig sind. Das Gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden.
§ 7 – Gewährleistung und Haftung
-
- Sind unsere Leistungen mangelhaft oder fehlen ihnen vertraglich vereinbarte Eigenschaften, wobei letztere nur dann vorliegen, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt in einem angemessenen Zeitraum. Mehrfache Nachbesserungen gelten im Rahmen der Zumutbarkeitsgrenze als zulässig. Zumindest drei Nachbesserungsversuche gelten als zumutbar.
- Schlägt eine Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung endgültig fehl oder wird sie von uns verweigert oder ungebührlich verzögert, bleibt unserem Vertragspartner das Recht vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Soweit durch uns Bauleistungen erbracht werden, ist das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat in diesem Fall stattdessen ein Kündigungsrecht.
- Weitergehende Ansprüche im Rahmen unserer Gewährleistungspflichten, insbesondere auf Schadensersatz für unmittelbare Schäden (auch entgangener Gewinn) oder für mittelbare Schäden (Vermögensschäden) und sonstige Folgeschäden sind ausgeschlossen, gleich auf welchen Rechtsgrund die Ansprüche beruhen sollten, es sei denn, die Ansprüche sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eines unserer Organe oder unserer (leitenden) Angestellten oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Für leicht fahrlässiges Verhalten ist unsere Haftung ausgeschlossen, es sei denn, eine wesentliche, sich aus der Natur des Vertrages ergebende Pflicht, ohne deren Einhaltung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre (Kardinalpflicht), wäre verletzt oder eine vereinbarte Eigenschaft wäre nicht erfüllt oder arglistiges Verschweigen wäre gegeben oder es würde nach zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes gehaftet. Eine Haftungsbeschränkung greift nicht ein und wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, falls eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unseres Vertragspartners gegeben ist oder wir für Mängel zu haften haben, deren Abwesenheit wir vertraglich zugesichert haben.
- Unsere Gewährleistungsverpflichtung beginnt mit der Abnahme, wobei die Inbetriebnahme oder Nutzung der Anlage als Abnahme gilt, soweit nicht im engen zeitlichen Zusammenhang von unserem Vertragspartner die Abnahme insoweit ausdrücklich abgelehnt bzw. Mängel gerügt werden.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist unsere Ersatzpflicht auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Mittelbare Schäden werden nicht ersetzt.
- Unser Vertragspartner muss bei Lieferung einer Kamin- oder Abgasanlage diese durch den Bezirksschornsteinfegermeister abnehmen lassen, wobei die rechtsgeschäftliche Abnahme unserer Leistungen hiervon unabhängig ist.
- Unser Vertragspartner ist für die durch Hitzeentwicklung im Kamin erforderlichen Abstände zu anderen Bauteilen bzw. die hierfür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen und Maßnahmen selbst verantwortlich. Die Bewertung und Prüfung dessen ist nicht Vertragsbestandteil des vorliegenden Auftrages.
- Die für Kamine und Abgasanlagen angegebenen Temperaturhöchstwerte dürfen durch den Betrieb von unserem Vertragspartner nicht überschritten werden.
- Bei Elektro-, Gas- oder sonstigen Versorgungsleitungen müssen die erforderlichen Abstände und Sicherheitseinrichtungen laut Herstelleranweisungen durch unseren Vertragspartner berücksichtigt werden.
- Die durch den Betrieb erforderlichen Wartungsarbeiten, wie Reinigung, Justierarbeiten oder Austausch von Verschleißteilen und Dichtungen mit begrenzter Lebensdauer unterliegen nicht der Gewährleistung.
- Die Gewährleistung erlischt, wenn
- Teile durch Gewalteinwirkung durch unseren Vertragspartner oder durch Dritte beschädigt wurden,
- ohne unsere Einwilligung durch unseren Vertragspartner oder durch Dritte Eingriffe oder nicht sachkundige Reparaturen ausgeführt wurden,
- keine Originalteile verwendet wurden,
- von uns nicht empfohlene Zusatzgeräte oder Betriebsmittel verwendet wurden und der Besteller nicht den Nachweis erbringt, dass der geltend gemachte Mangel darauf nicht beruht,
- die Beanstandungen durch Nichtbeachtung der Betriebs- oder Bedienungsanleitung entstanden sind,
- Schäden entstanden sind durch höhere Gewalt, Wasserschäden, Feuerschäden durch unzulässig hohe Temperaturen, falsche Befeuerung, ferner bei Nichtberücksichtigung der einschlägigen Normen durch den Betreiber der Anlage,
- die notwendigen Wartungs- oder Servicearbeiten nicht turnusgemäß ausgeführt wurden.
- Vorsorglich halten wir fest, dass bei geringfügigen Mängeln unserem Vertragspartner kein Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht zusteht (soweit das Rücktrittsrecht nicht ohnehin bei Bauleistungen ausgeschlossen ist). Als wesentliche Mängel in Abgrenzung zu geringfügigen Mängeln gelten solche Mängel, die Nachbesserungskosten von zumindest 25% des ursprünglichen Vertragsvolumens ausmachen.
§ 8 – Eigentumsvorbehalt / Sicherungsabtretung
Alle vom Handwerker gelieferten Waren und Materialien bleiben bis zum vollständigen Ausgleich der Forderungen des Handwerkers aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis oder bis zum Einbau in ein Bauwerk Eigentum des Handwerkers, es sei denn der Handwerker bietet die Übereignung ausdrücklich an.
Erwächst dem Kunden aus den erbrachten Leistungen des Handwerkers eine Forderung gegen Dritte, tritt der Kunde diese Forderung zur Sicherung der Ansprüche des Handwerkers auf Bezahlung erbrachter Leistungen in Höhe des Anspruches des Handwerkers für die erbrachte Leistung ab. Der Handwerker nimmt die Abtretung an.
Erwachsen dem Kunden aus den erbrachten Leistungen des Handwerkers Forderungen gegen mehrere Personen (z.B. aus dem Verkauf von Wohnungen eines vom Handwerker gedeckten Hauses), so erstreckt sich die Sicherungsabtretung auf alle Forderungen des Kunden. Die Höhe des abgetretenen Betrages reduziert sich jedoch insoweit, als dass der abzutretende Betrag gleichmäßig auf alle Personen verteilt wird, gegen die dem Kunden Forderung aus den Leistungen des Handwerkers erwachsen. Der Kunde ist berechtigt vor dem Zeitpunkt der Abtretung durch einseitige Erklärung einen anderen geeigneten Verteilungsmaßstab für die Abtretung zu definieren, insbesondere nach der Quote von Miteigentumsanteilen im Falle von Käufern von Wohnungen.
Der Handwerker ist zur Rückabtretung verpflichtet, sofern seine Ansprüche anderweitig ausreichend gesichert sind, insbesondere wenn eine ausreichende Sicherung gemäß § 650f BGB gestellt wird.
§ 9 – Teilabnahmen
Der Handwerker hat Anspruch auf Teilabnahme fertiggestellter Bereiche von Abgas- und Schornsteinanlagen, sowie bei sonstigen in sich abgeschlossenen Bauteilen. Ab Teilnahme wird vermutet, dass Verschlechterungen des abgenommenen Bauteils vom Handwerker nicht zu vertreten sind sondern in die Risikosphäre des Auftraggebers fallen.
§ 10 – Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann oder verfügt der Kunde über keinen inländischen Gerichtsstand, wird als Gerichtsstand der Sitz des Handwerkers vereinbart. Dem Handwerker steht es trotzdem frei, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 11 – Schlichtungsverfahren
Der Handwerker ist weder gesetzlich verpflichtet, noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
§ 12 – Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt diese Wirksamkeit des Vertrages oder der übrigen Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.